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Fairster Immobilienmakler: Nowak Immobilien AG mit „sehr gut“ bewertet

.Eigentlich ist es die Firma Nowak Immobilien AG ja gewöhnt ständig diverse Auszeichnungen zu erhalten.
Beim großen Makler-Check der Zeitschrift "Focus Money" wurde die Nowak Immobilien AG mit "Sehr gut" für ihre überdurchschnittliche Fairness ausgezeichnet. 23 Maklerorganisationen deutschlandweit erhielten Urteile zu den Themenfeldern: faire Leistungsqualität, faires Preis-Leistungs-Verhältnis, faire Kundenberatung, faire Kundenkommunikation und fairer Kundenservice. Nur sechs Teilnehmer erhielten die Bewertung: „Sehr gut“.

Über die Firma:
Die Firma Nowak Immobilien AG aus Berchtesgaden wurde am 20.06.1988 gegründet. Im Jahr wurde 2000 wurde die Firma in eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft umgewandelt. Vorstand Armin Nowak  ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Mieten und Pachten. Als Immobilienexperte ist er ständiger Ansprechpartner für Rundfunk und Fernsehen. Das Immobilienunternehmen ist auf die Vermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien zum Kauf oder zur Miete spezialisiert. Daneben werden noch Miethausverwaltungen und Verwaltungen nach dem WEG-Recht durchgeführt. Auch der Bereich Immobilienauktion wird von der Firma angeboten. 


Erneut erfolgreich durch Zertifizierung

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Berchtesgaden, 5. Juni 2019 - Immer mehr mittelständische Unternehmen entdecken die Vorteile des Ratings. So auch die Nowak Immobilien AG aus Berchtesgaden, die zum erneuten mal erfolgreich diese Zertifizierung durch die Creditreform Rosenheim Karl KG mit dem "CrefoZert" bestanden hat.

Für Kunden und Geldgeber ist es nach Meinung des Vorstand Armin Nowak wichtig, ein positives Zeichen zu setzen, dass sich die Firma Nowak Immobilien AG in geordneten Finanzverhältnissen befindet. Insbesondere als Verwalter und Treuhänder von Fremdvermögen ist es wichtig professionell und sicher aufgestellt zu sein.

Die Bonitätsanalyse hat die Nowak Immobilien AG von der Ratingagentur der Wirtschaftsauskunftei "Creditreform" vornehmen lassen. Gegenstand des Unternehmensrating sind die letzten Jahresabschlüsse inklusive Angabe der Umsatzerlöse, Kennzahlenvergleiche auf Basis der Wirtschaftsdatenbank von Creditreform sowie qualitative Unternehmensbeurteilungen auf Grundlage detaillierter Checklisten und Managementbefragungen. Erstmals erreichte die Firma die zweitbeste Stufe CR4 (Bedeutet: „Die Bonität des Unternehmens ist gut“)

Chef Armin Nowak dazu: "Qualität ist unser Credo". Nur durch kompetente Leistung kann man sich in der heutigen Zeit am Markt behaupten." Was uns besonders freut ist die Tatsache, dass wir aktuell absolut schuldenfrei sind oder wie Uli Hoeneß sagen würde: “ Wir sind in der Festgeldabteilung und nicht in der Darlehensabteilung unterwegs.“


In der letzten Zeit waren wir durch zahlreiche Vermittlungen "zu gut".

Wir suchen daher dringend für unsere vorgemerkten Kunden Ein- und Mehrfamilienhäuser, Ein- bis Fünf-Zimmer-Eigentumswohnungen und Grundstücke im gesamten Berchtesgadener Land. Nutzen Sie die Gunst der Stunde, um einen attraktiven Kaufpreis für Ihre Immobilie, aufgrund der guten Marktlage, zu erzielen. Wir freuen uns auf Sie!


Entwurf für neues Gebäudeenergiegesetz vorgelegt

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(Foto: © skeeze, Pixabay)

Der Klimaschutz bewegt in jüngster Zeit viele Menschen. Die Gesetzgebung zu diesem Thema stagniert jedoch in Deutschland seit über zehn Jahren. Über die Fördermöglichkeiten, Vorschriften und Gesetze herrscht vielfach Unklarheit. Bei Immobilieneigentümern haben sich Unmut und Ablehnung breit gemacht. Dem will die Regierung jetzt mit einem neuen Gesetz abhelfen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den lange erwarteten Referentenentwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgelegt. Der Entwurf sieht eine Zusammenführung von Energieeinsparverordnung, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz und Energieeinspargesetz vor. Für Hauseigentümer soll sich fast nichts ändern. Der GEG-Entwurf orientiert sich weitgehend an der bestehenden Gesetzgebung und fügt geltendes Recht in einem neuen Gesetz zusammen.

Um die mittelfristigen Klimaschutzziele aus der Vereinbarung von Paris aus dem Jahr 2015 im Gebäudesektor zu erreichen, wären zusätzlich zukunftsorientierte Standards für die Sanierung von Bestandsgebäuden nötig. Denn etwa ein Viertel des gesamten Endenergieverbrauchs in Deutschland fällt in privaten Haushalten an. Die Sanierungsbranche braucht dringend die Einführung gesetzlicher Energiestandards bei Neubau und Sanierung sowie eine Vereinfachung bei der energetischen Bilanzierung von Gebäuden.

Bei neuen Häusern gehört es mittlerweile zum Standard, erneuerbare Energien einzubinden. In vielen älteren Gebäuden ist das nicht der Fall. Wer eine Solaranlage zur Unterstützung der Heizung nachrüsten möchte, kann zehn bis 20 Prozent Energie einsparen bei Kosten von etwa 10.000 Euro. Soll auch die Heizung erneuert werden, fallen noch einmal rund 10.000 Euro an, die eine Energieeinsparung von bis zu 30 Prozent ermöglichen. Der Austausch der Fenster kostet etwa 500 Euro pro Fenster, die Energieeinsparung beträgt ungefähr fünf Prozent.


BGH-Urteil: Kein Kostenersatz für Instandsetzung ohne Beschluss

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(Foto: © weareaway, Pixabay)

Eigentumswohnungen bieten gegenüber anderen Wohnformen viele Vorteile: Im Vergleich zum Mieter hat der Eigentümer mehr Rechte, mehr Freiheiten – aber auch einige Pflichten. Für das Gemeinschaftseigentum sind alle gemeinsam verantwortlich. Die Eigentümerversammlung beschließt, welche Maßnahmen oder Renovierungen ausgeführt werden. Wer sich daran nicht hält, hat das Nachsehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (BGH, 14.06.2019, Az. V ZR 254/17) noch einmal deutlich gemacht.

Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen neben dem Grundstück alle Anlagen und Einrichtungen sowie die Räume, die nicht im Sondereigentum stehen, außerdem Gebäudeteile, die dem Bestand und der Sicherheit des Gebäudes dienen, beispielsweise die Fenster.

In dem verhandelten Fall ersetzte ein Wohnungseigentümer auf eigene Kosten die einfach verglasten Holzfenster aus dem Jahr 1972 durch Kunststofffenster mit Dreifachisolierglas. Er war der irrigen Annahme, dies sei seine und nicht die Aufgabe der Eigentümergemeinschaft. Andere Eigentümer hatten das vor ihm auch bereits getan. Als er durch ein anderes Gerichtsurteil erfuhr, dass die Instandsetzung oder der Austausch von Fenstern Angelegenheit der Gemeinschaft ist, verlangte er von der Wohnungseigentümergemeinschaft Kostenersatz.

Der BGH entschied: Die Wohnungseigentümer entscheiden gemeinsam über Instandsetzungsmaßnahmen. Sie müssen auch über zwingend gebotene und keinen Aufschub duldende Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen einen Beschluss fassen. Dem betroffenen Wohnungseigentümer ist es zumutbar, in jedem Fall das durch das Wohnungseigentumsgesetz vorgegebene Verfahren einzuhalten. Er muss einen Beschluss der Wohnungseigentümer über die Durchführung der erforderlichen Maßnahme herbeiführen. Die eigenmächtige Instandsetzung löst keinen Anspruch auf Kostenersatz aus.


Darf das geschenkte Grundstück oder der Finanzierungsbeitrag zurückgefordert werden?

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(Foto: © Jo_15_15, Pixabay)

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen, heißt es im Volksmund. Gilt das auch bei hohen Beträgen für die Finanzierung einer Immobilie an die Tochter und deren Lebensgefährten, wenn die Beziehung kurz danach in die Brüche geht? Der Bundesgerichtshof hat in einem solchen Fall lebenspraktisch entschieden. Der ehemalige Lebensgefährte muss das Geschenk zurückgeben

Im konkreten Fall bestand die nichteheliche Lebensgemeinschaft seit 2002. Im Jahr 2011 kaufte das Paar eine Immobilie, um gemeinsam darin zu wohnen. 2013 erfolgte die Trennung. Die Eltern der Tochter schenkten Beträge zur Finanzierung von insgesamt rund 104.000 Euro.

Schon das Landgericht hatte in der Vorinstanz den Anspruch auf Rückzahlung für begründet gehalten: Mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft hätten sich die Umstände der Schenkung, von denen die Vertragsparteien gemeinsam ausgegangen seien, schwerwiegend verändert. Den Zuwendungen habe die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung werde lebenslangen Bestand haben. Mit der Trennung kurz nach der Schenkung sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen. Den Eltern sei ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten.

Der Bundesgrichtshof (BGH) bestätigte diese Auffassung, verwarf aber eine komplizierte Berechnung, nach der ursprünglich die Zeit des Zusammenlebens anteilig einbezogen werden sollte. Die Begründung des Urteils (BGH, 18.06.2019, X ZR 107/16 ) lautet: Wie bei jedem Vertrag können auch dem Schenkungsvertrag Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde liegen, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille jedoch aufbaut. Deren schwerwiegende Veränderung kann daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern, sich vom Vertrag zu lösen (§ 313 Abs. 1 BGB).


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Verantwortlich: Nowak Immobilien AG
Firmensitz: Berchtesgaden
Amtsgericht Traunstein HRB 12975
Vorstand: Armin Nowak
Aufsichtsratsvorsitzende: Ursula Hölzl
Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 b und § 34 c der GewO
erteilt durch das Landratsamt BGL in 83425 Bad Reichenhall
Datenschutzhinweis: https://www.nowak-ag.de/datenschutz


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